Zum Thema "vom Fachmann" => Gerichtsurteil bei Gebrauchtwagenkauf
Na, super, also bitte
und was soll da die angestrebte Liberalisierung auf dem Auto-Markt...
Pfffffff
Motor laufen lassen und Probefahrt ausreichend
Ein erfreuliches Urteil für freie Kfz-Händler mit kleiner Werkstatt hat das OLG Düsseldorf gefällt (Urteil vom 7.4.2003, Az: 1 U 209/02). Demnach reicht es aus, wenn der Händler vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zur Überprüfung des Motors den Motor laufen lässt und eine Probefahrt durchführt. Über die Entscheidung berichtet der Informationsdienst "Gebrauchtwagen-Praxis" in seiner aktuellen Ausgabe.
Im Urteilsfall hatte der Händler im Juli 2000 einen Golf III (EZ 10/92, Kilometer-Stand laut Tacho über 140.000) mit gültigem Gewährleistungsausschluss verkauft. Bald nach Auslieferung reklamierte die Kundin Motorprobleme. Ein Test in einem ADAC-Prüfzentrum ergab neben einigen Beanstandungen auch positive Befunde. Härter fiel das Urteil eines Ingenieurbüros aus. Nach seinen Feststellungen war der Motor nicht mehr reparabel, ein Zustand, der höchstwahrscheinlich schon bei Auslieferung an die Käuferin bestanden habe. Unter Berufung auf diese Expertise verlangte die Kundin Rückzahlung des Kaufpreises.
Das OLG wies die Klage ab, weil dem Händler kein arglistiges Verhalten nachzuweisen war. Er war kein Fabrikatshändler, sondern ein freier Händler mit einer kleinen Werkstatt. Deshalb hat das OLG keine hohen Anforderungen an die Überprüfung des Motors gestellt: Zu einem gezielten Test, wie der ADAC ihn gemacht habe, sei der Händler nicht verpflichtet gewesen. Den Motor laufen zu lassen, eine Probefahrt durchzuführen – mehr könne vom Händler nicht verlangt werden, so die Richter. Wenn sich dabei keine Auffälligkeiten zeigten, sei der freie Händler nicht mehr in der Pflicht. Auch müsse er einen Verbraucher nicht darüber informieren, dass die Kontrolle des Motors nicht mit dem technischen Apparat eines Markenhändlers stattgefunden habe.
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Motor laufen lassen und Probefahrt ausreichend
Ein erfreuliches Urteil für freie Kfz-Händler mit kleiner Werkstatt hat das OLG Düsseldorf gefällt (Urteil vom 7.4.2003, Az: 1 U 209/02). Demnach reicht es aus, wenn der Händler vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zur Überprüfung des Motors den Motor laufen lässt und eine Probefahrt durchführt. Über die Entscheidung berichtet der Informationsdienst "Gebrauchtwagen-Praxis" in seiner aktuellen Ausgabe.
Im Urteilsfall hatte der Händler im Juli 2000 einen Golf III (EZ 10/92, Kilometer-Stand laut Tacho über 140.000) mit gültigem Gewährleistungsausschluss verkauft. Bald nach Auslieferung reklamierte die Kundin Motorprobleme. Ein Test in einem ADAC-Prüfzentrum ergab neben einigen Beanstandungen auch positive Befunde. Härter fiel das Urteil eines Ingenieurbüros aus. Nach seinen Feststellungen war der Motor nicht mehr reparabel, ein Zustand, der höchstwahrscheinlich schon bei Auslieferung an die Käuferin bestanden habe. Unter Berufung auf diese Expertise verlangte die Kundin Rückzahlung des Kaufpreises.
Das OLG wies die Klage ab, weil dem Händler kein arglistiges Verhalten nachzuweisen war. Er war kein Fabrikatshändler, sondern ein freier Händler mit einer kleinen Werkstatt. Deshalb hat das OLG keine hohen Anforderungen an die Überprüfung des Motors gestellt: Zu einem gezielten Test, wie der ADAC ihn gemacht habe, sei der Händler nicht verpflichtet gewesen. Den Motor laufen zu lassen, eine Probefahrt durchzuführen – mehr könne vom Händler nicht verlangt werden, so die Richter. Wenn sich dabei keine Auffälligkeiten zeigten, sei der freie Händler nicht mehr in der Pflicht. Auch müsse er einen Verbraucher nicht darüber informieren, dass die Kontrolle des Motors nicht mit dem technischen Apparat eines Markenhändlers stattgefunden habe.