Zu hoher Benzinverbrauch als Sachmangel
Meist ziehen Neuwagenkäufer bei "Spritreklamationen" den Kürzeren. Es kann aber auch anders kommen, wie ein Urteil des Landgerichts Duisburg zeigt, auf das der Informationsdienst Steuer-Erfahrungsaustausch hinweist (Urteil vom 6.6.2003, Az: 1 O 117/03). Der Gerichtssachverständige hat bei einem Audi A6 Avant 2.4 einen durchschnittlichen Gesamtverbrauch von 10,8 l/100 km festgestellt. Dieser Wert war nach Ansicht der Richter nicht vertragsgemäß. Als vertraglich vereinbarte Soll-Beschaffenheit wurde ein Verbrauch von durchschnittlich 9,7 bis 9,8 l/100 km angenommen, wie er im Prospekt "A6 Details" angegeben war. Dieser hatte bei den Kaufverhandlungen auf dem Tisch gelegen.
Der höhere Wert aus dem Serviceheft, das dem Kunden bei der Fahrzeugübergabe ausgehändigt worden war, hatte nach Ansicht der Richter keine Bedeutung. Das gleiche galt für die im Kofferraum angebrachte Verbrauchsplakette. Sie sei derart versteckt unter dem Reserverad, dass der Kunde sie selbst bei eingehender Besichtigung nicht hätte wahrnehmen können. Hätte das Autohaus die Verbrauchswerte im Serviceheft oder auf der Plakette zum Inhalt des Vertrags machen wollen, hätte es das dem Kunden ausdrücklich mitteilen müssen. Auf die Cirka-Klausel im Kleingedruckten konnte sich das Autohaus ebenfalls nicht berufen, weil die Prospektangabe "9,7 bis 9,8 l" bereits eine Schwankungsbreite enthielt. Mit 10,2 Prozent Mehrverbrauch war auch die magische Zehn-Prozent-Grenze überschritten, bis zu der der Bundesgerichtshof einen unerheblichen Mehrverbrauch annimmt.
Zu beachten ist: Das rechtskräftige Urteil, nach dem der Händler das Fahrzeug wandeln musste, ist noch zum alten Kaufrecht ergangen. Nach neuem Kaufrecht ist die Haftung durch den Wegfall der Bagatellklausel verschärft worden: Für die Nacherfüllung, die Minderung und den "kleinen" Schadenersatz kommt es nicht mehr darauf an, ob der Mangel erheblich ist. Nur für den Rücktritt und den "großen" Schadenersatz reichen Bagatellschäden nicht aus. Ob der BGH angesichts dieser Rechtslage die Bagatellgrenze weiterhin bei zehn Prozent ziehen wird, bleibt abzuwarten.
Meist ziehen Neuwagenkäufer bei "Spritreklamationen" den Kürzeren. Es kann aber auch anders kommen, wie ein Urteil des Landgerichts Duisburg zeigt, auf das der Informationsdienst Steuer-Erfahrungsaustausch hinweist (Urteil vom 6.6.2003, Az: 1 O 117/03). Der Gerichtssachverständige hat bei einem Audi A6 Avant 2.4 einen durchschnittlichen Gesamtverbrauch von 10,8 l/100 km festgestellt. Dieser Wert war nach Ansicht der Richter nicht vertragsgemäß. Als vertraglich vereinbarte Soll-Beschaffenheit wurde ein Verbrauch von durchschnittlich 9,7 bis 9,8 l/100 km angenommen, wie er im Prospekt "A6 Details" angegeben war. Dieser hatte bei den Kaufverhandlungen auf dem Tisch gelegen.
Der höhere Wert aus dem Serviceheft, das dem Kunden bei der Fahrzeugübergabe ausgehändigt worden war, hatte nach Ansicht der Richter keine Bedeutung. Das gleiche galt für die im Kofferraum angebrachte Verbrauchsplakette. Sie sei derart versteckt unter dem Reserverad, dass der Kunde sie selbst bei eingehender Besichtigung nicht hätte wahrnehmen können. Hätte das Autohaus die Verbrauchswerte im Serviceheft oder auf der Plakette zum Inhalt des Vertrags machen wollen, hätte es das dem Kunden ausdrücklich mitteilen müssen. Auf die Cirka-Klausel im Kleingedruckten konnte sich das Autohaus ebenfalls nicht berufen, weil die Prospektangabe "9,7 bis 9,8 l" bereits eine Schwankungsbreite enthielt. Mit 10,2 Prozent Mehrverbrauch war auch die magische Zehn-Prozent-Grenze überschritten, bis zu der der Bundesgerichtshof einen unerheblichen Mehrverbrauch annimmt.
Zu beachten ist: Das rechtskräftige Urteil, nach dem der Händler das Fahrzeug wandeln musste, ist noch zum alten Kaufrecht ergangen. Nach neuem Kaufrecht ist die Haftung durch den Wegfall der Bagatellklausel verschärft worden: Für die Nacherfüllung, die Minderung und den "kleinen" Schadenersatz kommt es nicht mehr darauf an, ob der Mangel erheblich ist. Nur für den Rücktritt und den "großen" Schadenersatz reichen Bagatellschäden nicht aus. Ob der BGH angesichts dieser Rechtslage die Bagatellgrenze weiterhin bei zehn Prozent ziehen wird, bleibt abzuwarten.