Höhere Nutzungsvergütung für Neuwagen
Der Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe "Auto Steuern Recht" weist in der Februar-Ausgabe auf ein positives Urteil des OLG Celle hin (Urteil vom 5.11.2003, Az: 7 U 50/03). Die Richter haben einem Kfz-Händler bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs einen Kilometersatz von 0,15 Euro als Nutzungsvergütung zugesprochen. Das OLG Celle weicht damit von der gängigen Praxis ab, die nur 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km ansetzt.
Im Urteilsfall musste der Kfz-Händler den Kaufpreis zurückzahlen, weil der fabrikneue Honda Civic 1,4 i LS nicht in Ordnung war. Der Rückzahlungsbetrag fiel jedoch um rund 650 Euro niedriger aus, als es bei der üblichen Berechnung der Nutzungsvergütung der Fall gewesen wäre: Für die gefahrenen 28.012 Kilometer zogen die Richter 4.201,80 Euro (= 28.012 km mal 0,15 Euro) ab. Die sonst praktizierte Abzugsmethode (0,67 % des Kaufpreises pro 1.000 km) lehnten sie ausdrücklich ab: Sie werde dem besonders hohen Anfangs-Wertverlust beim Neuwagen nicht gerecht. Dieser Wertverlust könne nicht zu Lasten des Autohauses gehen. Der Käufer hätte beim Kauf eines mängelfreien Fahrzeugs den gleichen Wertverlust gehabt.
Mehr Informationen unter www.iww.de/autohaeuser/.
Der Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe "Auto Steuern Recht" weist in der Februar-Ausgabe auf ein positives Urteil des OLG Celle hin (Urteil vom 5.11.2003, Az: 7 U 50/03). Die Richter haben einem Kfz-Händler bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs einen Kilometersatz von 0,15 Euro als Nutzungsvergütung zugesprochen. Das OLG Celle weicht damit von der gängigen Praxis ab, die nur 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km ansetzt.
Im Urteilsfall musste der Kfz-Händler den Kaufpreis zurückzahlen, weil der fabrikneue Honda Civic 1,4 i LS nicht in Ordnung war. Der Rückzahlungsbetrag fiel jedoch um rund 650 Euro niedriger aus, als es bei der üblichen Berechnung der Nutzungsvergütung der Fall gewesen wäre: Für die gefahrenen 28.012 Kilometer zogen die Richter 4.201,80 Euro (= 28.012 km mal 0,15 Euro) ab. Die sonst praktizierte Abzugsmethode (0,67 % des Kaufpreises pro 1.000 km) lehnten sie ausdrücklich ab: Sie werde dem besonders hohen Anfangs-Wertverlust beim Neuwagen nicht gerecht. Dieser Wertverlust könne nicht zu Lasten des Autohauses gehen. Der Käufer hätte beim Kauf eines mängelfreien Fahrzeugs den gleichen Wertverlust gehabt.
Mehr Informationen unter www.iww.de/autohaeuser/.
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