Audi kann Marke TDI nicht schützen
04.12.2003
rez Luxemburg – Die Ingolstädter Audi AG kann den Begriff TDI nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Das Europäische Gericht erster Instanz entschied am Donnerstag, dass das Wortzeichen TDI aus der Sicht der Verbraucher ein wesentliches Merkmal von Autos bezeichne, als Abkürzung für „Turbo Diesel Injection“ sei es allgemein bekannt. Reine Beschreibungen von Merkmalen aber müssten nach europäischem Recht für jedermann frei verfügbar sein und könnten nicht als Marken eingetragen werden.
Die Richter bestätigten mit ihrem Urteil einen Trend, nach dem die Freihaltung von Begriffen im europäischen Markenrecht einen hohen Stellenwert hat. Auch das europäische Markenamt in Alicante hatte Audi die Eintragung von TDI wiederholt verweigert. In Deutschland, den Benelux-Staaten, Frankreich und Italien dagegen ist die Buchstabenkombination längst als nationale Marke geschützt. (Rs T-16/02)
04.12.2003
rez Luxemburg – Die Ingolstädter Audi AG kann den Begriff TDI nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Das Europäische Gericht erster Instanz entschied am Donnerstag, dass das Wortzeichen TDI aus der Sicht der Verbraucher ein wesentliches Merkmal von Autos bezeichne, als Abkürzung für „Turbo Diesel Injection“ sei es allgemein bekannt. Reine Beschreibungen von Merkmalen aber müssten nach europäischem Recht für jedermann frei verfügbar sein und könnten nicht als Marken eingetragen werden.
Die Richter bestätigten mit ihrem Urteil einen Trend, nach dem die Freihaltung von Begriffen im europäischen Markenrecht einen hohen Stellenwert hat. Auch das europäische Markenamt in Alicante hatte Audi die Eintragung von TDI wiederholt verweigert. In Deutschland, den Benelux-Staaten, Frankreich und Italien dagegen ist die Buchstabenkombination längst als nationale Marke geschützt. (Rs T-16/02)
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