Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so muss er diese als Arbeitslohn versteuern. Bei der Berechnung dieses sogenannten „geltwerten Vorteils" genügt es allerdings, die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen eine längere, aber verkehrsgünstigere Strecke benutzt. Das besagt jetzt ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.05.2003 (Az.: 10 K 7604/98).
Der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe weist darauf hin, dass Arbeitnehmer bei der Berechnung ihrer Werbungskosten jedoch nicht unbedingt die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen müssen, sondern auch eine längere Straßenverbindung ansetzen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig eine verkehrsgünstigere längere Strecke benutzt.
Der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe weist darauf hin, dass Arbeitnehmer bei der Berechnung ihrer Werbungskosten jedoch nicht unbedingt die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen müssen, sondern auch eine längere Straßenverbindung ansetzen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig eine verkehrsgünstigere längere Strecke benutzt.